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Einer Betreuungsbehörde kann nach § 35 FamFG ein Zwangsgeld auferlegt werden, wenn sie trotz gerichtlicher Anordnung einen Sozialbericht nicht erteilt.
 
Einer Betreuungsbehörde kann nach § 35 FamFG ein Zwangsgeld auferlegt werden, wenn sie trotz gerichtlicher Anordnung einen Sozialbericht nicht erteilt.
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'''LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11.03.2022, 19 T 32/22'''
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# Die gerichtliche Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erstellung eines Sozialberichts der Betreuungsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1  BtBG a.F. (neu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG) ist unzulässig. § 35 Abs. 1 FamFG ist keine Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung, sondern regelt allein das Verfahren ihrer Durchsetzung.
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# Auch wenn die Betreuungsbehörde gem. § 274 Abs. 3 FamFG am Verfahren formell beteiligt wäre, wäre eine gerichtliche Anordnung gem. § 35 Abs. 1 FamFG unzulässig.
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# Grundlage der Aufgaben der Betreuungsbehörde ist § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtBG a.F. (neu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG). Eine strafbewehrte Verpflichtung zur Erstellung eines Sozialberichts ergibt sich hieraus jedoch nicht.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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