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'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/saarlaendisches-olg-beschluss-vom-26-01-2004-az-5-w-29903.html OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004, 5 W 299/03:]'''
 
'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/saarlaendisches-olg-beschluss-vom-26-01-2004-az-5-w-29903.html OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004, 5 W 299/03:]'''
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Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzu-
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Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten, um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht.  
schreiten um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit
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beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht.  
   
Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt - Entscheidungen
 
Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt - Entscheidungen
 
anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche
 
anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche
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