1. In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Vormunds tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Vormunds setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. | 1. In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Vormunds tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Vormunds setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. |