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Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 II S. 2 dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.  
 
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 II S. 2 dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.  
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Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind nicht berufsmäßig tätige Betreuer in allen Bundesländern außer NRW und dem Saarland durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. Vereinsbetreuer sind über {{Zitat de §|1908f|bgb}} Nr. 1 durch den Verein angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
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Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind nicht berufsmäßig tätige Betreuer in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert (mit Einschränkungen im Saarland). Vereinsbetreuer sind über {{Zitat de §|1908f|bgb}} Nr. 1 durch den Verein angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
    
Es verbleiben somit zum einen die sonstigen beruflich tätigen Betreuer (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer [[Haftpflichtversicherung]] muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).
 
Es verbleiben somit zum einen die sonstigen beruflich tätigen Betreuer (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer [[Haftpflichtversicherung]] muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).
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Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den gesetzlich Betreuten abzuschließen.
 
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den gesetzlich Betreuten abzuschließen.
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===Zwangsgeld (§ 1837 III)===
 
===Zwangsgeld (§ 1837 III)===
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