Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 123: Zeile 123:  
===Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)===
 
===Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)===
   −
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 II S. 2 dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.  
+
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 Abs. 2 BGB dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.  
   −
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert (mit Einschränkungen im Saarland). [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} Nr. 1 durch den Verein angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
+
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} Nr. 1 BGB durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
   −
Es verbleiben somit zum einen die sonstigen [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuer]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer [[Haftpflichtversicherung]] muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).
+
Es verbleiben somit zum einen die sonstigen [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuer]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2 BGB) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer [[Haftpflichtversicherung]] muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).
   −
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980 ,377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).
+
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).
   −
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den gesetzlich Betreuten abzuschließen.
+
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den Betreuten abzuschließen.
    
===Zwangsgeld (§ 1837 III)===
 
===Zwangsgeld (§ 1837 III)===

Navigationsmenü