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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, 19 Wx 7/05''':
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, 19 Wx 7/05'''; FamRZ 2006, 507 = FGPrax 2005, 155 = NJW-RR 2005, 1313:
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Das Gericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen [[Aufgabenkreis]] überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.
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Das Gericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeit]] liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen [[Aufgabenkreis]] überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.
    
'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007], 33 XVII B 710:'''
 
'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007], 33 XVII B 710:'''