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| | Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2/3 BGB. | | Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2/3 BGB. |
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| − | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das VormG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). | + | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). |
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| | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. | | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. |
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| | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1846|bgb}} BGB. Dann hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. | | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1846|bgb}} BGB. Dann hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. |
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| − | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das VormG durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|4|btbg}} BtBG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} I Nr. 2 BGB) unterstützt. Die Vorschrift des {{Zitat-dej|§|69b|fgg}} FGG konkretisiert die nach § 1837 Abs. 1 BGB bestehende generelle Pflicht des Vormundschaftsgerichtes, neben der [[Betreuungsbehörde]] daran mitzuwirken, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen und sie zu beraten. | + | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das VormG durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|4|btbg}} BtBG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} I Nr. 2 BGB) unterstützt. Die Vorschrift des {{Zitat-dej|§|69b|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 289 FamFG konkretisiert die nach § 1837 Abs. 1 BGB bestehende generelle Pflicht des Gerichtes, neben der [[Betreuungsbehörde]] daran mitzuwirken, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen und sie zu beraten. |
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| − | ===Beratungspflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber dem Betreuer=== | + | ===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== |
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| | Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet eine Pflicht des (zuständigen) Vormundschaftsgerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige VormG (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 Rz. 8). | | Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet eine Pflicht des (zuständigen) Vormundschaftsgerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige VormG (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 Rz. 8). |