Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte. | Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte. |