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| | Diese Beschäftigungsbedingungen, geregelt auf der Grundlage der ”hergebrachten Grundsätze” des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) bestimmen auch, dass der Beamte seine Arbeitskraft voll und ganz für seinen Dienstherrn einzubringen hat und auch außerdienstlich seine Beamtenpflichten nie vergessen darf. | | Diese Beschäftigungsbedingungen, geregelt auf der Grundlage der ”hergebrachten Grundsätze” des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) bestimmen auch, dass der Beamte seine Arbeitskraft voll und ganz für seinen Dienstherrn einzubringen hat und auch außerdienstlich seine Beamtenpflichten nie vergessen darf. |
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| − | Für die Führung von Betreuungen (sowie Vormundschaften/Pflegschaften) führen diese allgemeinen Hinweise zu konkreten Auswirken sowohl betreuungs- als auch beamtenrechtlicher Natur. Auch wenn die Führung der Betreuung durch einen Beamten außerhalb des Dienstes (anders als bei der Behördenbetreuung nach § 1897 Abs. 2 BGB) dem Grunde nach nichts mit dem Arbeitgeber (=Dienstherrn) zu tun haben scheint, so hat dieser dennoch erheblichen Einfluß auf dieses Geschehen. | + | Für die Führung von Betreuungen (sowie Vormundschaften/Pflegschaften) führen diese allgemeinen Hinweise zu konkreten Auswirken sowohl betreuungs- als auch beamtenrechtlicher Natur. Auch wenn die Führung der Betreuung durch einen Beamten außerhalb des Dienstes (anders als bei der [[Behördenbetreuer|Behördenbetreuung]] nach § 1897 Abs. 2 BGB) dem Grunde nach nichts mit dem Arbeitgeber (=Dienstherrn) zu tun haben scheint, so hat dieser dennoch erheblichen Einfluß auf dieses Geschehen. |
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| | ==Besondere Bestimmungen im BGB und den Beamtengesetzen== | | ==Besondere Bestimmungen im BGB und den Beamtengesetzen== |
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| | Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr. | | Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr. |
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| − | Da es sich bei {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelt, kann das Vormundschaftsgericht bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum vorläufigen Betreuer bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch gilt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden muss. | + | Da es sich bei {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelt, kann das [[Vormundschaftsgericht]] bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch gilt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden muss. |
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| − | Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der Betreuungsbehörde als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte. | + | Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte. |
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| | In § 1784 Abs. 2 BGB ist die Ermessensentscheidung des Dienstherrn bezüglich der Erteilung der Genehmigung insofern eingeschränkt worden, als die Genehmigung nur bei ”wichtigem Grund” versagt werden darf. Die Beamtengesetze, hier sei als Beispiel {{Zitat de §|65|bbg}} Bundesbeamtengesetz genannt, konkretisieren dies wie folgt: | | In § 1784 Abs. 2 BGB ist die Ermessensentscheidung des Dienstherrn bezüglich der Erteilung der Genehmigung insofern eingeschränkt worden, als die Genehmigung nur bei ”wichtigem Grund” versagt werden darf. Die Beamtengesetze, hier sei als Beispiel {{Zitat de §|65|bbg}} Bundesbeamtengesetz genannt, konkretisieren dies wie folgt: |
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| | -wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die dienstlichen Pflichten behindert werden können (man denke an höchst schwierige Klienten, die den Beamten auch tagsüber ständig anrufen oder aufsuchen); | | -wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die dienstlichen Pflichten behindert werden können (man denke an höchst schwierige Klienten, die den Beamten auch tagsüber ständig anrufen oder aufsuchen); |
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| − | -wenn die Tätigkeit zu einem Widerstreit mit dienstlichen Pflichten führen kann (man denke z.B. an den Fall, in dem die Betreuungsbehörde beim Sozialamt angesiedelt ist und ein Rechtsstreit über Sozialhilfe geführt wird); | + | -wenn die Tätigkeit zu einem Widerstreit mit dienstlichen Pflichten führen kann (man denke z.B. an den Fall, in dem die [[Betreuungsbehörde]] beim Sozialamt angesiedelt ist und ein Rechtsstreit über [[Sozialhilfe]] geführt wird); |
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| | -wenn in der Angelegenheit die Behörde, der der Beamte angehört, selbst tätig werden kann (ist zwar gem. § 1900 Abs. 4 BGB möglich, dürfte wegen des Nachrangs der Behörden- zur Einzelbetreuung eigentlich nicht zu Problemen führen); | | -wenn in der Angelegenheit die Behörde, der der Beamte angehört, selbst tätig werden kann (ist zwar gem. § 1900 Abs. 4 BGB möglich, dürfte wegen des Nachrangs der Behörden- zur Einzelbetreuung eigentlich nicht zu Problemen führen); |
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| | -wenn die künftige dienstliche Verwendung des Beamten dadurch eingeschränkt würde (Dienstunfähigkeit aufgrund einer Ansteckung mit einer Krankheit des Betreuten ???); | | -wenn die künftige dienstliche Verwendung des Beamten dadurch eingeschränkt würde (Dienstunfähigkeit aufgrund einer Ansteckung mit einer Krankheit des Betreuten ???); |
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| | -wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (mir ist hierzu kein realistisches Beispiel eingefallen; das Ansehen der öffentlichen Verwaltung kann durch eine Betreuung wohl kaum noch schlechter werden). | | -wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (mir ist hierzu kein realistisches Beispiel eingefallen; das Ansehen der öffentlichen Verwaltung kann durch eine Betreuung wohl kaum noch schlechter werden). |
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| | Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. | | Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. |
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| − | Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Vormundschaftsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen. Lediglich in dem Fall, in dem es um eine Nebentätigkeit eines öffentlichen Angestellten geht (§ 11 BAT verweist auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen für Nebentätigkeiten), wäre der Streit ggf. vor dem Arbeitsgericht auszutragen, da es in diesem Fall um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ginge. | + | Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Vormundschaftsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen. |
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| | ==Betreuung für Angehörige== | | ==Betreuung für Angehörige== |