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Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte.
 
Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte.
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In § 1784 Abs. 2 BGB ist die Ermessensentscheidung des Dienstherrn bezüglich der Erteilung der Genehmigung insofern eingeschränkt worden, als die Genehmigung nur bei ”wichtigem Grund” versagt werden darf. Die Beamtengesetze, hier sei als Beispiel § 99 Bundesbeamtengesetz genannt, konkretisieren dies wie folgt:
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In § 1784 Abs. 2 BGB ist die Ermessensentscheidung des Dienstherrn bezüglich der Erteilung der Genehmigung insofern eingeschränkt worden, als die Genehmigung nur bei ”wichtigem Grund” versagt werden darf. Die Beamtengesetze, hier sei als Beispiel § 99 BBG (Bundesbeamtengesetz) genannt, konkretisieren dies wie folgt:
    
==Die Genehmigung ist zu versagen:==
 
==Die Genehmigung ist zu versagen:==