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==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==
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Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die Betreuervergütung steht beim Vereinsbetreuer dem [[Betreuungsverein]] zu (§ 7 Abs. 2 VBVG). Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu  gewähren, wie bei einem selbstständigen [[Berufsbetreuer]], vgl. BayObLG [[BtPrax]] 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereinsbetreuer, beschwert und somit zur Einlegung von [[Rechtsmittel]]n berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778.
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Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Vereinsbetreuer dem [[Betreuungsverein]] zu (§ 7 Abs. 2 VBVG). Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu  gewähren, wie bei einem selbstständigen [[Berufsbetreuer]], vgl. BayObLG [[BtPrax]] 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereinsbetreuer, beschwert und somit zur Einlegung von [[Rechtsmittel]]n berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778.
    
Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwierige Tätigkeit nach den [[Eingruppierung]]svorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst (BAG  [[BtPrax]] 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine [[Eingruppierung]] nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9).
 
Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwierige Tätigkeit nach den [[Eingruppierung]]svorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst (BAG  [[BtPrax]] 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine [[Eingruppierung]] nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9).
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