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'''BAG, Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 90/18'''
 
'''BAG, Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 90/18'''
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Die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt, unterfällt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anh. B Anl. 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (DCVArbVtrRL).
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Die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen [[Aufgabenbereich]]en im Rahmen einer rechtlichen Betreuung betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine [[Unterbringung]] gemäß § 1906 BGB anfällt, unterfällt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anh. B Anl. 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (DCVArbVtrRL).
    
==Haftung des Vereins==
 
==Haftung des Vereins==
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