| − | Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die Betreuervergütung steht beim Vereinsbetreuer dem [[Betreuungsverein]] zu (§ 7 Abs. 2 VBVG). Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu gewähren, wie bei einem selbstständigen [[Berufsbetreuer]], vgl. BayObLG [[BtPrax]] 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereinsbetreuer, beschwert und somit zur Einlegung von [[Rechtsmittel]]n berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778. | + | Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Vereinsbetreuer dem [[Betreuungsverein]] zu (§ 7 Abs. 2 VBVG). Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu gewähren, wie bei einem selbstständigen [[Berufsbetreuer]], vgl. BayObLG [[BtPrax]] 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereinsbetreuer, beschwert und somit zur Einlegung von [[Rechtsmittel]]n berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778. |
| | Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwierige Tätigkeit nach den [[Eingruppierung]]svorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst (BAG [[BtPrax]] 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine [[Eingruppierung]] nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9). | | Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwierige Tätigkeit nach den [[Eingruppierung]]svorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst (BAG [[BtPrax]] 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine [[Eingruppierung]] nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9). |