Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine [[IT-Sicherheit|qualifizierte digitale Signatur]] und eine Übermittlung auf sicherem Weg. | Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine [[IT-Sicherheit|qualifizierte digitale Signatur]] und eine Übermittlung auf sicherem Weg. |