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Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine [[IT-Sicherheit|qualifizierte digitale Signatur]] und eine Übermittlung auf sicherem Weg.
 
Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine [[IT-Sicherheit|qualifizierte digitale Signatur]] und eine Übermittlung auf sicherem Weg.
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Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
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Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt.
    
Rechtsprechung:
 
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