Wenn es nicht um eine zulassungsfreie Angelegenheit geht (also z.B. Genehmigungsverfahren, Betreuerentlassung, Vergütungsfragen) und die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist die Sache mit der Landgerichtsentscheidung endgültig erledigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar. Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden. | Wenn es nicht um eine zulassungsfreie Angelegenheit geht (also z.B. Genehmigungsverfahren, Betreuerentlassung, Vergütungsfragen) und die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist die Sache mit der Landgerichtsentscheidung endgültig erledigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar. Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden. |