Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert. | Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert. |