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Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.
 
Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.
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==Neu ab 01.07.2028==
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Ab 1.7.2028 soll die [[Dauervergütung]] der Regelfall bei der [[Betreuervergütung]] von [[Berufsbetreuer]]n werden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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