Änderungen

K
Zeile 229: Zeile 229:     
==Verbindliche Tabelleneinstufung==
 
==Verbindliche Tabelleneinstufung==
−
Seit 1.1.2023 besteht die Möglichkeit, durch einen einmaligen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG einen bundesweit gültigen Bescheid (Justizverwaltungsakt) über die Einstufung in eine der 3 o.g. Tabellen zu erhalten. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen und bei den nachfolgenden Vergütungsanträgen den Prüfungsaufwand der Gerichte vermindern. Vor allem empfiehlt sich der Antrag bei Unklarheiten über die Einstufung.
+
Seit 1.1.2023 besteht die Möglichkeit, durch einen einmaligen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG einen bundesweit gültigen Bescheid (Justizverwaltungsakt) über die Einstufung in eine der Vergütungstabellen zu erhalten. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen und bei den nachfolgenden Vergütungsanträgen den Prüfungsaufwand der Gerichte vermindern. Vor allem empfiehlt sich der Antrag bei Unklarheiten über die Einstufung.
    
Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des [[Berufsbetreuer]]s, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere [[Bundesländer]] haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:
 
Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des [[Berufsbetreuer]]s, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere [[Bundesländer]] haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:
7.537

Bearbeitungen