Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des [[Berufsbetreuer]]s, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere [[Bundesländer]] haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen: | Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des [[Berufsbetreuer]]s, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere [[Bundesländer]] haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen: |