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===Einziehung von Verkörperungen eines strafbaren Inhalts===
 
===Einziehung von Verkörperungen eines strafbaren Inhalts===
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Strafbare Inhalte, d.h. Inhalte von publizierenden Menschen (= keine künstliche Intelligenz), die gegen deutsche Strafnormen verstoßen (z.B. öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB, Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB, Volksverhetzung § 130 StGB, Anleitung zu Straftaten § 130a StGB, Gewaltdarstellung § 131 StGB, Falsche Verdächtigung § 164 StGB, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB, Verbreitung pornographischer Schriften § 184 StGB, Beleidigung § 185 StGB, Üble Nachrede § 186 StGB, Verleumdung § 187 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung §  188 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB u.a.) können in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sein oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels [[IT-Sicherheit|Informations- oder Kommunikationstechnik]] übertragen werden. Diese möglichen Formen von strafbaren Inhalten sind in § 11 Abs. 3 StGB strafgesetzlich definiert. Die deutsche Strafvorschrift für deren verfassungsgemäße Einziehung und Unbrauchbarmachung in Form und Inhalt durch die Polizei steht in § 74d StGB. Gegen [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|unverhältnismäßige]] Einziehungen gibt es in Deutschland heute glücklicherweise [[Rechtsmittel]].
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Strafbare Inhalte, d.h. Inhalte von publizierenden Menschen (= keine künstliche Intelligenz), die gegen deutsche Strafnormen verstoßen (z.B. öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB, Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB, Volksverhetzung § 130 StGB, Anleitung zu Straftaten § 130a StGB, Gewaltdarstellung § 131 StGB, Falsche Verdächtigung § 164 StGB, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB, Verbreitung pornographischer Inhalte § 184 StGB, Beleidigung § 185 StGB, Üble Nachrede § 186 StGB, Verleumdung § 187 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung §  188 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB u.a.) können in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sein oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels [[IT-Sicherheit|Informations- oder Kommunikationstechnik]] übertragen werden. Diese möglichen Formen von strafbaren Inhalten sind in § 11 Abs. 3 StGB strafgesetzlich definiert. Die deutsche Strafvorschrift für deren verfassungsgemäße Einziehung und Unbrauchbarmachung in Form und Inhalt durch die Polizei steht in § 74d StGB. Gegen [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|unverhältnismäßige]] Einziehungen gibt es in Deutschland heute glücklicherweise [[Rechtsmittel]].
    
==Normative Kraft des Faktischen==
 
==Normative Kraft des Faktischen==
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