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Die Polizei kann in Deutschland eine Sache oder Tiere beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Auch zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung einer Sache oder eines [[Tierschutz|Tieres]] durch eine Person, die nach Polizeigesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist, ist die Beschlagnahme zulässig.
 
Die Polizei kann in Deutschland eine Sache oder Tiere beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Auch zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung einer Sache oder eines [[Tierschutz|Tieres]] durch eine Person, die nach Polizeigesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist, ist die Beschlagnahme zulässig.
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Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen [[Rechtsmittel|Rechtsbehelfe]] unverzüglich bekanntzugeben. Näheres zur Beschlagnahme ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
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Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen [[Rechtsmittel|Rechtsbehelfe]] unverzüglich bekanntzugeben. Näheres zur Beschlagnahme ist in den Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] geregelt.
    
===Einziehung===
 
===Einziehung===
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