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Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
 
Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
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===Einziehung von Verkörperungen eines strafbaren Inhalts===
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Strafbare Inhalte, d.h. Inhalte von publizierenden Menschen (= keine künstliche Intelligenz), die gegen deutsche Strafnormen verstoßen (z.B. öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB, Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB, Volksverhetzung § 130 StGB, Anleitung zu Straftaten § 130a StGB, Gewaltdarstellung § 131 StGB, Falsche Verdächtigung § 164 StGB, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB, Verbreitung pornographischer Schriften § 184 StGB, Beleidigung § 185 StGB, Üble Nachrede § 186 StGB, Verleumdung § 187 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung §  188 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB u.a.) können in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sein oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels [[IT-Sicherheit|Informations- oder Kommunikationstechnik]] übertragen werden. Diese möglichen Formen von strafbaren Inhalten sind in § 11 Abs. 3 StGB strafgesetzlich definiert. Die deutsche Strafvorschrift für deren verfassungsgemäße Einziehung und Unbrauchbarmachung in Form und Inhalt durch die Polizei steht in § 74d StGB. Gegen [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|unverhältnismäßige]] Einziehungen gibt es in Deutschland heute glücklicherweise [[Rechtsmittel]].
    
==Normative Kraft des Faktischen==
 
==Normative Kraft des Faktischen==
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