Bei [[Heilbehandlung|Behandlungsfehlern]] war es für Patienten in Deutschland als die schwächere Partei meist schwierig, dem Behandelnden seinen Fehler gerichtsfest nachzuweisen. Das galt auch für betroffene Angehörige als Nebenkläger oder für rechtliche Betreuer bei Schadensersatzklagen. Vom Gericht in Deutschland wird deshalb gemäß § 630h BGB immer dann ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. | Bei [[Heilbehandlung|Behandlungsfehlern]] war es für Patienten in Deutschland als die schwächere Partei meist schwierig, dem Behandelnden seinen Fehler gerichtsfest nachzuweisen. Das galt auch für betroffene Angehörige als Nebenkläger oder für rechtliche Betreuer bei Schadensersatzklagen. Vom Gericht in Deutschland wird deshalb gemäß § 630h BGB immer dann ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. |