Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 1: Zeile 1:  
==[[Betreuungsgerichtshilfe]]==
 
==[[Betreuungsgerichtshilfe]]==
−
Mitteilungen der kommunalen [[Betreuungsbehörde]] an das örtlich zuständige [[Betreuungsgericht]] sind gemäß § 9 Abs. 3 BtOG aktenkundig zu machen, d.h. zu dokumentieren.  
+
Mitteilungen der kommunalen [[Betreuungsbehörde]] an das örtlich zuständige [[Betreuungsgericht]] sind gemäß § 9 Abs. 3 [[Betreuungsorganisationsgesetz|BtOG]] aktenkundig zu machen, d.h. zu dokumentieren.  
    
Das betrifft einerseits Umstände, die die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] oder eine andere Maßnahme in [[Betreuungssachen]] erforderlich machen (bei erheblicher Gefahr im Sinne von § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB).  
 
Das betrifft einerseits Umstände, die die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] oder eine andere Maßnahme in [[Betreuungssachen]] erforderlich machen (bei erheblicher Gefahr im Sinne von § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB).  
   −
Andererseits sind auch Umstände betroffen, die an der Eignung eines Betreuers gemäß § 1816 Abs. 1 BGB zweifeln lassen. Auch sie sind dem [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Stammbehörde]] mitzuteilen und zu dokumentieren.  
+
Andererseits sind auch Umstände betroffen, die an der Eignung eines Betreuers gemäß § 1816 Abs. 1 BGB zweifeln lassen. Auch sie sind dem [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Stammbehörde]] mitzuteilen und zu dokumentieren.
    
==Dokumentationspflicht beim Behandlungsvertrag==
 
==Dokumentationspflicht beim Behandlungsvertrag==
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü