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==[[Betreuungsgerichtshilfe]]==
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Mitteilungen der kommunalen [[Betreuungsbehörde]] an das örtlich zuständige [[Betreuungsgericht]] sind gemäß § 9 Abs. 3 BtOG aktenkundig zu machen, d.h. zu dokumentieren.
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Das betrifft einerseits Umstände, die die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] oder eine andere Maßnahme in [[Betreuungssachen]] erforderlich machen (bei erheblicher Gefahr im Sinne von § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
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Andererseits sind auch Umstände betroffen, die an der Eignung eines Betreuers gemäß § 1816 Abs. 1 BGB zweifeln lassen. Auch sie sind dem [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Stammbehörde]] mitzuteilen und zu dokumentieren.
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==Dokumentationspflicht beim Behandlungsvertrag==
 
==Dokumentationspflicht beim Behandlungsvertrag==
 
Bei [[Heilbehandlung|Behandlungsfehlern]] war es für Patienten in Deutschland als die schwächere Partei meist schwierig, dem Behandelnden seinen Fehler gerichtsfest nachzuweisen. Das galt auch für betroffene Angehörige als Nebenkläger oder für rechtliche Betreuer bei Schadensersatzklagen. Vom Gericht in Deutschland wird deshalb gemäß § 630h BGB immer dann ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
 
Bei [[Heilbehandlung|Behandlungsfehlern]] war es für Patienten in Deutschland als die schwächere Partei meist schwierig, dem Behandelnden seinen Fehler gerichtsfest nachzuweisen. Das galt auch für betroffene Angehörige als Nebenkläger oder für rechtliche Betreuer bei Schadensersatzklagen. Vom Gericht in Deutschland wird deshalb gemäß § 630h BGB immer dann ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
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