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Für Personen, die miteinander nicht verheiratet sind, aber ein gemeinsames Kind haben, gab es bisher keine Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechtes, da das Kind (bisher als nichtehelich bezeichnet) stets unter alleiniger Sorge der Mutter stand. Nach neuem Recht (§§ 1626a ff. BGB) kann durch 2 gleichlautende Sorgeerklärungen der beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Diese Sorgeerklärungen müssen durch die Urkundsperson des Jugendamtes beurkundet werden.
 
Für Personen, die miteinander nicht verheiratet sind, aber ein gemeinsames Kind haben, gab es bisher keine Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechtes, da das Kind (bisher als nichtehelich bezeichnet) stets unter alleiniger Sorge der Mutter stand. Nach neuem Recht (§§ 1626a ff. BGB) kann durch 2 gleichlautende Sorgeerklärungen der beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Diese Sorgeerklärungen müssen durch die Urkundsperson des Jugendamtes beurkundet werden.
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Für Sorgeerklärungen durch Betreute gilt: auch hier kann diese nur höchstpersönlich erfolgen (§ 1626c Abs. 1 BGB); der Betreuer darf also auch hier nicht stellvertretend handeln. Auch ein Einwilligungsvorbehalt wäre in dieser Frage unbeachtlich, da in § 1626c BGB nicht auf § 1903 BGB Bezug genommen wird. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die erklärende Person geschäftsfähig ist. Eine Sonderregelung für Geschäftsunfähige, wie bei der Vaterschaftsanerkennung oder Anfechtung, gibt es hier nicht. Sie verbietet sich auch aus logischen Gründen, da ein Geschäftsunfähiger nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein kann, sie ruhte aus rechtlichen Gründen gemäß § 1673 BGB.
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Für Sorgeerklärungen durch Betreute gilt: auch hier kann diese nur höchstpersönlich erfolgen (§ 1626c Abs. 1 BGB); der Betreuer darf also auch hier nicht stellvertretend handeln. Auch ein Einwilligungsvorbehalt wäre in dieser Frage unbeachtlich, da in § 1626c BGB nicht auf § 1825 BGB Bezug genommen wird. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die erklärende Person geschäftsfähig ist. Eine Sonderregelung für Geschäftsunfähige, wie bei der Vaterschaftsanerkennung oder Anfechtung, gibt es hier nicht. Sie verbietet sich auch aus logischen Gründen, da ein Geschäftsunfähiger nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein kann, sie ruhte aus rechtlichen Gründen gemäß § 1673 BGB.
    
Da auch eine Ersetzung der Erklärung durch das Vormundschafts- oder Familiengericht bei einem geschäftsunfähigen Elternteil (also insbesondere der Mutter) im Gesetz nicht vorgesehen ist, besteht bei der Konstallation geschäftsunfähige ledige Mutter - geschäftsfähiger Vater nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsübertragung auf den Vater gem. § 1678 Abs. 2 BGB.
 
Da auch eine Ersetzung der Erklärung durch das Vormundschafts- oder Familiengericht bei einem geschäftsunfähigen Elternteil (also insbesondere der Mutter) im Gesetz nicht vorgesehen ist, besteht bei der Konstallation geschäftsunfähige ledige Mutter - geschäftsfähiger Vater nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsübertragung auf den Vater gem. § 1678 Abs. 2 BGB.
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