Für Personen, die miteinander nicht verheiratet sind, aber ein gemeinsames Kind haben, gab es bisher keine Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechtes, da das Kind (bisher als nichtehelich bezeichnet) stets unter alleiniger Sorge der Mutter stand. Nach neuem Recht (§§ 1626a ff. BGB) kann durch 2 gleichlautende Sorgeerklärungen der beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Diese Sorgeerklärungen müssen durch die Urkundsperson des Jugendamtes beurkundet werden. | Für Personen, die miteinander nicht verheiratet sind, aber ein gemeinsames Kind haben, gab es bisher keine Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechtes, da das Kind (bisher als nichtehelich bezeichnet) stets unter alleiniger Sorge der Mutter stand. Nach neuem Recht (§§ 1626a ff. BGB) kann durch 2 gleichlautende Sorgeerklärungen der beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Diese Sorgeerklärungen müssen durch die Urkundsperson des Jugendamtes beurkundet werden. |