| − | Zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes, das vor dem 01.07.1949 geboren war, war in § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder geregelt worden, daß in diesem Fall kein Erbanspruch besteht. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz ist ein neuer § 10a eingefügt worden, wonach eine Vereinbarung zwischen Kind und Vater getroffen werden kann, wonach doch ein Erbanspruch besteht. Auch hier gilt: eine Stellvertretung durch einen Betreuer ist nicht zulässig; der Vertragsschluss, der notariell zu beglaubigen ist, ist ein höchstpersönlicher. Besteht ein [[Einwilligungsvorbehalt]] zur Vermögenssorge auf Seiten des Vaters oder des Kindes, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung eines Betreuers. Es ist dabei auch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes]] erforderlich. | + | Zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes, das vor dem 01.07.1949 geboren war, war in § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder geregelt worden, daß in diesem Fall kein Erbanspruch besteht. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz ist ein neuer § 10a eingefügt worden, wonach eine Vereinbarung zwischen Kind und Vater getroffen werden kann, wonach doch ein Erbanspruch besteht. Auch hier gilt: eine Stellvertretung durch einen Betreuer ist nicht zulässig; der Vertragsschluss, der notariell zu beglaubigen ist, ist ein höchstpersönlicher. Besteht ein [[Einwilligungsvorbehalt]] zur Vermögenssorge auf Seiten des Vaters oder des Kindes, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung eines Betreuers. Es ist dabei auch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]] erforderlich. |