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Mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) hat die Justiz eine eigene elektronische Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) geschaffen. Weder für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] noch ][Berufsbetreuer]] gibt es bisher eine Pflicht zur Nutzung des EGVP. Die [[Jahresbericht]]e können weiterhin papierhaft eingereicht werden.  
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Mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) hat die Justiz eine eigene elektronische Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) geschaffen. Weder für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] noch [[Berufsbetreuer]] gibt es bisher eine Pflicht zur Nutzung des EGVP. Die [[Jahresbericht]]e können weiterhin papierhaft eingereicht werden. NRW beabsicht, eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung für [[Betreuervergütung|Vergütungsanträge]] einzuführen (§ 292 Abs. 6 FamFG).
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[[Rechtsanwalt|Anwaltliche Berufsbetreuer]] sind lt. BGH aber verpflichtet, Beschwerden gegen Gerichtsbeschlüsse elektronisch (mit dem besonderen Anwaltspostfach - beA) einzureichen, § 14b FamFG (BGH, Beschluss v. 31.01.2023 - XIII ZB 90/22).
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[[Rechtsanwalt|Anwaltliche Berufsbetreuer]] sind lt. BGH verpflichtet, [[Beschwerde]]n gegen Gerichtsbeschlüsse elektronisch (mit dem besonderen Anwaltspostfach - beA) einzureichen, § 14b FamFG (BGH, Beschluss v. 31.01.2023 - XIII ZB 90/22).
    
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