Änderungen

132 Bytes hinzugefügt ,  18:36, 24. Jul. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 14: Zeile 14:  
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens.
 +
*Der [[Berufsbetreuer]] hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, {{Zitat de §|28|btog}} Abs. 1 BtOG.
 
*Der [[Betreuungsverein]] hat der [[Stammbehörde]] das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines [[Vereinsbetreuer]]s mitzuteilen ({{Zitat de §|13|btregv}} Abs. 2 BtRegV).
 
*Der [[Betreuungsverein]] hat der [[Stammbehörde]] das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines [[Vereinsbetreuer]]s mitzuteilen ({{Zitat de §|13|btregv}} Abs. 2 BtRegV).