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| | Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten: | | Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten: |
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| | + | ==Gegenüber dem Betreuungsgericht== |
| | * Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]]. | | * Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]]. |
| | *Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen: | | *Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen: |
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| | * Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. | | * Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. |
| | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. | | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. |
| | + | *Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem Gericht mitzuteilen, einen Schlussbericht zu erstellen und den Betreuerausweis zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG). |
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| | + | ==Gegenüber der Stammbehörde== |
| | *Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens. | | *Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens. |
| | *Der [[Berufsbetreuer]] hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, {{Zitat de §|28|btog}} Abs. 1 BtOG. | | *Der [[Berufsbetreuer]] hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, {{Zitat de §|28|btog}} Abs. 1 BtOG. |