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Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
 
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
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==Gegenüber dem Betreuungsgericht==
 
* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]].
 
* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]].
 
*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
 
*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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*Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem Gericht mitzuteilen, einen Schlussbericht zu erstellen und den Betreuerausweis zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
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==Gegenüber der Stammbehörde==
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, {{Zitat de §|28|btog}} Abs. 1 BtOG.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, {{Zitat de §|28|btog}} Abs. 1 BtOG.