Änderungen

194 Bytes hinzugefügt ,  08:44, 12. Mai 2024
Zeile 233: Zeile 233:  
Wird keine Betreuung angeordnet, fallen keine gerichtlichen Gebühren an. Die Auslagen des Gerichts für das Sachverständigenhonorar, die Schreibauslagen, die Reisekosten der Richter usw. werden in diesem Fall vom Betroffenen nicht erhoben. Von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der die Einleitung des Verfahrens grob schuldhaft verursacht hat, können diese Auslagen erhoben werden.
 
Wird keine Betreuung angeordnet, fallen keine gerichtlichen Gebühren an. Die Auslagen des Gerichts für das Sachverständigenhonorar, die Schreibauslagen, die Reisekosten der Richter usw. werden in diesem Fall vom Betroffenen nicht erhoben. Von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der die Einleitung des Verfahrens grob schuldhaft verursacht hat, können diese Auslagen erhoben werden.
   −
Beispiel: Jemand beantragt beim [[Betreuungsgericht]] die Bestellung eines Betreuers für seinen Nachbarn, um diesen zu ärgern. Das Gericht holt ein [[Sachverständigengutachten]] ein (Kosten ca. 500 Euro) und lehnt dann die Betreuung ab. Die Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen können dem Antragsteller auferlegt werden § 81 Abs. 2 FamFG).
+
Beispiel: Jemand beantragt beim [[Betreuungsgericht]] die Bestellung eines Betreuers für seinen Nachbarn, um diesen zu ärgern. Das Gericht holt ein [[Sachverständigengutachten]] ein (Kosten ca. 500 €) und lehnt dann die Betreuung ab. Die Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen können dem Antragsteller auferlegt werden § 81 Abs. 2 FamFG).
 +
 
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu anzeigen" data-collapsetext="Rechtsprechung verbergen">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
Zeile 244: Zeile 247:     
Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und legt das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenentschädigung. Eine Erstattungspflicht besteht hingegen nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für [[Betreuervergütung|Vergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] des Betreuers sowie für die gerichtlichen Jahresgebühren der Betreuung.
 
Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und legt das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenentschädigung. Eine Erstattungspflicht besteht hingegen nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für [[Betreuervergütung|Vergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] des Betreuers sowie für die gerichtlichen Jahresgebühren der Betreuung.
 +
 +
</div>
 +
<br clear=all>
    
==Kostenerstattung==
 
==Kostenerstattung==