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| | *Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 307 FamFG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts. | | *Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 307 FamFG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts. |
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| | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''': | | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''': |
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| | # Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 278 Abs. 1 FamFG). | | # Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 278 Abs. 1 FamFG). |
| | # Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG). | | # Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG). |
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| | ==Unterbringungsverfahren== | | ==Unterbringungsverfahren== |