Wird keine Betreuung angeordnet, fallen keine gerichtlichen Gebühren an. Die Auslagen des Gerichts für das Sachverständigenhonorar, die Schreibauslagen, die Reisekosten der Richter usw. werden in diesem Fall vom Betroffenen nicht erhoben. Von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der die Einleitung des Verfahrens grob schuldhaft verursacht hat, können diese Auslagen erhoben werden. | Wird keine Betreuung angeordnet, fallen keine gerichtlichen Gebühren an. Die Auslagen des Gerichts für das Sachverständigenhonorar, die Schreibauslagen, die Reisekosten der Richter usw. werden in diesem Fall vom Betroffenen nicht erhoben. Von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der die Einleitung des Verfahrens grob schuldhaft verursacht hat, können diese Auslagen erhoben werden. |