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#Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
 
#Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
 
#Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.
 
#Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 12.02.2024, 87 T 12/24 XIV L'''
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Bei sich wiederholenden selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen eines Betroffenen, bei welchen es sich um eindeutig wiederkehrende Verhaltensmuster handelt, erscheint eine auch intermittierende bzw. wiederkehrende Fixierung genehmigungsfähig. In einem solchen Fall muss aber im Tenor des Genehmigungsbeschlusses das wiederkehrende Verfahrensmuster so hinreichend bestimmt umschrieben sein, dass für die Klinik kein Zweifel daran bestehen kann, welches Verhalten innerhalb des Genehmigungszeitraumes eine wiederholte Fixierung ermöglichen soll.
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Nicht ausreichend bestimmt ist, wenn als Voraussetzung für eine wiederkehrende Fixierung im Tenor ein ,,gleichbleibender Erregungszustand" angegeben ist., da ein solcher gerade bei einer unbehandelten manischen Phase über Wochen andauern kann, ohne dass eine dauerhafte Fixierung notwendig bzw. angemessen wäre.
    
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==
 
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==