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==Schlusspflichten==
 
==Schlusspflichten==
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Abschließende Rechnungslegungspflichten hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt (§ 1892 BGB). Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
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Abschließende [[Rechnungslegung]]spflichten (§ 1892 BGB) ggü dem Gericht hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt (§ 1892 BGB). Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
    
Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB.
 
Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB.
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==Fortsetzung der Betreuung==
 
==Fortsetzung der Betreuung==
 
Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1908c BGB ein [[Betreuerwechsel|neuer Betreuer]] zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05)
 
Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1908c BGB ein [[Betreuerwechsel|neuer Betreuer]] zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05)