Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB. | Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB. |