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Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1899 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet.
 
Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1899 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet.
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Soweit die Betreuung von einem Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1897 II) geführt wurde, ist die Bestimmung zwar dem Wortlaut nach anwendbar, aber nicht praktikabel. Da in einem solchen Falle die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Be-treuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Leiter des Vereins oder der Behörde.
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Soweit die Betreuung von einem [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] (§ 1897 Abs. 2 BGB) geführt wurde, ist die Bestimmung zwar dem Wortlaut nach anwendbar, aber nicht praktikabel. Da in einem solchen Falle die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Betreuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Leiter des Vereins oder der Behörde.
    
==Schlusspflichten==
 
==Schlusspflichten==