War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen <ref>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/ 92 - BGHZ 121, 263, 266)</ref>. | War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen <ref>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/ 92 - BGHZ 121, 263, 266)</ref>. |