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Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast <ref>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 09. 01. 1996 - VI ZR 94/ 95 - NJW 1996, 1059 m. w. N.)</ref>.
 
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast <ref>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 09. 01. 1996 - VI ZR 94/ 95 - NJW 1996, 1059 m. w. N.)</ref>.
 
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen <ref>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/ 92 - BGHZ 121, 263, 266)</ref>.
 
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen <ref>(im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/ 92 - BGHZ 121, 263, 266)</ref>.
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'''LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v 20.02.2008, 4 K 562/05''':
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Soweit der Betreute noch geschäftsfähig ist, tritt der Betreuer insoweit neben den Betreuten, d.h. es besteht eine sog. Doppelzuständigkeit. Dies hat zur Folge, dass der Betreute seine Angelegenheiten selber (wirksam) wahrnehmen kann und ihm ebenso Verwaltungsakte wirksam bekannt gegeben werden können.  Einem Betreuten kann ein Verwaltungsakt dann nicht wirksam durch Übersendung an ihn bekannt gegeben werden, wenn entweder ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB besteht oder der Betreuer in einem konkreten Verwaltungsverfahren seine gesetzliche Vertretungspflicht tatsächlich wahrnimmt.
    
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2009, I-3 Wx 178/09'''
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2009, I-3 Wx 178/09'''