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# Beschränkt sich der Betreuer auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen, liegt kein "Vertreten" im Sinne des § 53 ZPO vor. Der Betreute bleibt in dieser Konstellation in seiner Verfahrensfähigkeit unbeschränkt.
 
# Beschränkt sich der Betreuer auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen, liegt kein "Vertreten" im Sinne des § 53 ZPO vor. Der Betreute bleibt in dieser Konstellation in seiner Verfahrensfähigkeit unbeschränkt.
 
# Ist der Betreute mangels Vertretung i.S.d. § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann der Betreute wirksam Rechtsmittel einlegen.
 
# Ist der Betreute mangels Vertretung i.S.d. § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann der Betreute wirksam Rechtsmittel einlegen.
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'''BSG, Beschluss vom 25.1.2017 – B 3 P 23/16 B''', NJW 2017, 2704:
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1. Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an ein unter Betreuung stehendes volljähriges Kind ist unwirksam, wenn es einer nicht prozessfähigen Person in dem von seinen Eltern als Betreuern betriebenen Klageverfahren gleichsteht.
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2. Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gerichtliche Entscheidungen sind an Eltern zuzustellen, wenn sie gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder sind oder wenn sie als Betreuer ihrer volljährig gewordenen Kinder fungieren und für ein Kind gemeinsam einen Rechtsstreit führen.
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3. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt die Zustellung an einen von ihnen. (Leitsätze der Redaktion)
    
== Betreuerpflicht zur Verfahrensübernahme ? ==
 
== Betreuerpflicht zur Verfahrensübernahme ? ==