**für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
**für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
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Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII). Alternativ besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten von der Krankenkasse finanziert zu bekommen, gegen Kostenerstattung vom SHT, § 264 SGB V. Der "echte" Versicherungsschutz ist vorzuziehen. Bestehen beide Möglichkeiten nicht, hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen, § 48 SGB XII.
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Grundsätzlich müssen sich (seit 2007) alle Personen in Deutschland krankenversichern. Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (und Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge.
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Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII). Alternativ besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten von der Krankenkasse finanziert zu bekommen, gegen Kostenerstattung vom SHT, § 264 SGB V. Der "echte" Versicherungsschutz ist vorzuziehen. Bestehen beide Möglichkeiten nicht, hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen, § 48 SGB XII. Letztere Möglichkeit gilt eingeschränkt auch für Asylbewerber (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz)