Änderungen

Zeile 225: Zeile 225:     
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.
 +
 +
'''VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2017, 1 VB 107/16'''
 +
 +
Die Verfassungsbeschwerde machte u.a. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Betreuungsverfahren geltend und wurde mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig verworfen.
    
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==
 
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==