Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten [[Verfahrenspfleger]] beauftragt wurde (im Anschl an Senatsbeschl v 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris). | Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten [[Verfahrenspfleger]] beauftragt wurde (im Anschl an Senatsbeschl v 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris). |