Medikationsplan
Version vom 4. Januar 2025, 12:22 Uhr von Gabriele Wicked (Diskussion | Beiträge)
Allgemeines
Krankenversicherte in Deutschland, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 31a SGB V.
elektronischer Medikationsplan
Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V wird der elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a SGB V in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SGB V gespeichert und laufend aktualisiert. Dies ist in § 358 SGB V so geregelt.
Siehe auch
- Datenschutz
- Personalausweis
- Selbstbestimmung
- elektronische Patientenakte
- natürlicher Wille
- Angehörigenvertretungsrecht
- Grundrechte
- Digitale Barrierefreiheit
- Heilbehandlung
- Psychisch-Kranken-Gesetz
- Genehmigung der Heilbehandlung
- Zwangsbehandlung
- Gesundheitssorge
- Erörterungsgespräch
- Patientenverfügung
- Arztzeugnis
- Sachverständigengutachten
- Sachkundenachweis