Medikationsplan

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Krankenversicherte in Deutschland, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 31a SGB V.

elektronischer Medikationsplan

Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V wird der elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a SGB V in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SGB V gespeichert und laufend aktualisiert. Dies ist in § 358 SGB V so geregelt.

Siehe auch