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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':
 
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':
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# Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).  
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# Der Betroffene muss von dem [[Betreuungsgericht]] vor der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Überprüfung seiner [[Betreuungsbedürftigkeit]] grundsätzlich nicht persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).  
 
# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
 
# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''', NJW 2011, 2577:
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''', NJW 2011, 2577 =  FGPrax 2011, 232 (Ls.):
    
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen  
 
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen  
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Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen  
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Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab (§ 288 FamFG), weil zu besorgen  
 
ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder  
 
ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder  
 
zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein [[Verfahrenspfleger]]  
 
zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein [[Verfahrenspfleger]]