# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen. | # Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen. |