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==Sachverhalte, die eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen==
 
==Sachverhalte, die eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen==
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Eine Unterbringung aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schäden kommt in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, indem er z.B. lebensnotwendige Medikamente nicht einnimmt. Die krankheitsbedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt ebenfalls eine Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146 f.), wobei Alternativen zur Unterbringung unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsprinzips genau zu prüfen sind. Wiederholte Verletzungen infolge von Stürzen im Alkoholrausch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit rechtfertigen eine Unterbringung (siehe hierzu auch den Exkurs zu Alkohol-, Drogen- und Magersucht. Wenn ein altersbedingt verwirrter Betreuter nachts planlos oder ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sich so gefährdet, rechtfertigt dies ebenso eine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13). Weiter ist eine freiheitsentziehende Unterbringung möglich bei einer Verweigerung der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme, Weigerung, die zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung notwendigen Psychopharmaka einzunehmen, Leben in einer vermüllten Wohnung, von der Gesundheitsgefahren ausgehen, Androhen einer erheblichen Selbstgefährdung mit ausreichender Glaubwürdigkeit (Jurgeleit/Kieß, 2018, § 1906 BGB, Rn. 20).  
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Eine Unterbringung aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schäden kommt in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, indem er z.B. lebensnotwendige Medikamente nicht einnimmt. Die krankheitsbedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt ebenfalls eine Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146 f.), wobei Alternativen zur Unterbringung unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsprinzips genau zu prüfen sind. Wiederholte Verletzungen infolge von Stürzen im Alkoholrausch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit rechtfertigen eine Unterbringung (siehe hierzu auch den Exkurs zu Alkohol-, Drogen- und Magersucht). Wenn ein altersbedingt verwirrter Betreuter nachts planlos oder ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sich so gefährdet, rechtfertigt dies ebenso eine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13). Weiter ist eine freiheitsentziehende Unterbringung möglich bei einer Verweigerung der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme, Weigerung, die zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung notwendigen Psychopharmaka einzunehmen, Leben in einer vermüllten Wohnung, von der Gesundheitsgefahren ausgehen, Androhen einer erheblichen Selbstgefährdung mit ausreichender Glaubwürdigkeit (Jurgeleit/Kieß, 2018, § 1906 BGB, Rn. 20).  
     
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