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| | ==Sachverhalte, die eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen== | | ==Sachverhalte, die eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen== |
| | Eine Unterbringung aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schäden kommt in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, indem er z.B. lebensnotwendige Medikamente nicht einnimmt. Die krankheitsbedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt ebenfalls eine Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146 f.), wobei Alternativen zur Unterbringung unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsprinzips genau zu prüfen sind. Wiederholte Verletzungen infolge von Stürzen im Alkoholrausch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit rechtfertigen eine Unterbringung (siehe hierzu auch den Exkurs zu Alkohol-, Drogen- und Magersucht). Wenn ein altersbedingt verwirrter Betreuter nachts planlos oder ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sich so gefährdet, rechtfertigt dies ebenso eine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13). Weiter ist eine freiheitsentziehende Unterbringung möglich bei einer Verweigerung der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme, Weigerung, die zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung notwendigen Psychopharmaka einzunehmen, Leben in einer vermüllten Wohnung, von der Gesundheitsgefahren ausgehen, Androhen einer erheblichen Selbstgefährdung mit ausreichender Glaubwürdigkeit (Jurgeleit/Kieß, 2018, § 1906 BGB, Rn. 20). | | Eine Unterbringung aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schäden kommt in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, indem er z.B. lebensnotwendige Medikamente nicht einnimmt. Die krankheitsbedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt ebenfalls eine Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146 f.), wobei Alternativen zur Unterbringung unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsprinzips genau zu prüfen sind. Wiederholte Verletzungen infolge von Stürzen im Alkoholrausch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit rechtfertigen eine Unterbringung (siehe hierzu auch den Exkurs zu Alkohol-, Drogen- und Magersucht). Wenn ein altersbedingt verwirrter Betreuter nachts planlos oder ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sich so gefährdet, rechtfertigt dies ebenso eine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13). Weiter ist eine freiheitsentziehende Unterbringung möglich bei einer Verweigerung der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme, Weigerung, die zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung notwendigen Psychopharmaka einzunehmen, Leben in einer vermüllten Wohnung, von der Gesundheitsgefahren ausgehen, Androhen einer erheblichen Selbstgefährdung mit ausreichender Glaubwürdigkeit (Jurgeleit/Kieß, 2018, § 1906 BGB, Rn. 20). |
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| | + | ==Exkurs, Alkoholabhängigkeit, Drogen- und Magersucht== |
| | + | Alkoholismus stellt nach herrschender Meinung an sich weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne des Abs. 1 s.1 dar (BGH FamRZ, 2018, S. 1691; 2016, S. 807 und S. 1068; 2015, S. 1017; 2011, S. 1725; mwNw Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 27; Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; Jurgeleit, 2018, § 1906 BGB, Rn. 17). Ebenso verhält es sich bei Drogenabhängigkeit und Magersucht. Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung ist allein auf die psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung abzustellen. Somit scheidet eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgrund reinen Alkoholismus aus (BGH FamRZ 2011, S. 1725; BayObLG FamRZ, 1999, S. 1306 f.). Eine bloße Rückfallgefahr rechtfertigt keine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung (BGH FamRZ, 2016, S. 1070). Anders verhält es sich, wenn der Alkoholismus in ursächlichen Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung steht oder infolge des hochgradigen Alkoholismus eingetreten ist. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist zu verneinen, wenn der Alkoholismus Symptom einer bereits vorhandenen psychischen Störung, geistigen oder seelischen Behinderung ist und eine Entwöhnungsbehandlung abgelehnt wird (OLG Schleswig FamRZ 1998, S. 1328). Hingegen kann eine hirnorganische Minderleistung mit Wesensveränderung und einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung infolge des Alkoholismus eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen (BayObLG FamRZ, 1994, S. 1617). Besteht ein demenzielles Syndrom bei Alkoholabhängigkeit iVm einem Korsakow-Syndrom und ist der Betroffene aufgrund dessen nicht mehr in der Lage, sein Leben selbstständig zu führen, und würde ein fortgeführter Konsum somit sein Leben gefährden, ist eine freiheitsentziehende Unterbringung statthaft (BayObLG, FamRZ 2002, S. 908). Auch kommt eine freiheitsentziehende Unterbringung in Betracht, wenn der Betroffene völlig verwahrlost und infolge dieser eine Gesundheitsgefahr infolge körperlicher Verelendung und Unterversorgung eintritt (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; HK-Bur, 2019, § 1906 BGB, Rn. 124). |
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| | + | ==Erforderlichkeit der Unterbringung - Das Ultima Ratio Prinzip== |
| | + | Beide Arten der Unterbringung, Unterbringung zur Abwehr einer Selbsttötung oder eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie die Unterbringung zur Heilbehandlung, sind als Ultima Ratio zu verstehen. Sie kommen erst in Betracht, wenn alle milderen Alternativen ausgeschöpft sind und keine anderen Möglichkeiten als die Unterbringung mehr zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz und der Eingriffsintensivität der Maßnahme. Als mögliche vorrangigen Behandlungsalternativen kommen in Betracht: |
| | + | - Freiwillige Behandlungen im stationären Bereich; |
| | + | - Eine Behandlung im sog. Home-Treatment oder in Tages- oder Nachtkliniken; |
| | + | - Eine Behandlung durch niedergelassene Psychiater oder Therapeuten; |
| | + | - Sicherstellung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme durch einen Pflegedienst im häuslichen Bereich; |
| | + | - Die Betreuung in therapeutischen Wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen; |
| | + | - Die Begleitung durch rund um die Uhr verfügbare sozialpsychiatrische oder Krisendienste; |
| | + | - Die Hilfestellung durch persönliche Assistenz oder EX-IN bzw. Genesungsbegleiter (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 25). |
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